Die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin schlägt einen Einzelfallansatz für NFTs vor

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist noch nicht bereit, nicht fungible Token (NFTs) als Wertpapiere zu klassifizieren. Die Agentur schlägt vor, NFTs von Fall zu Fall zu klassifizieren.

Am 8. März veröffentlichte das Magazin der BaFin eine Erläuterung zu NFTs und ihrer rechtlichen Einordnung. An diesem Punkt sehen die Aufsichtsbehörden nicht, wie sich NFTs an den Handelsfähigkeits- und Standardisierungsstandards ausrichten, die Wertpapiere definieren. Zukünftig können BaFins NFTs jedoch als Wertpapiere betrachten. Zum Beispiel, wenn 1.000 NFTs die gleichen Tilgungs- und Zinsansprüche enthalten.

Gemäß einem weiteren Vorbehalt kann der NFT, wenn er Verwertungs- oder Eigentumsrechtsdokumente enthält, wie z. B. ein Verbreitungsversprechen, als Investition betrachtet werden.

Die Agentur empfiehlt einen fallweisen Ansatz zur Klassifizierung von NFTs, wenn es um ihren Status als „Krypto-Asset“ geht. Aber laut BaFin ist die Chance, dass ein NFT ein „Krypto-Asset“ darstellt, noch geringer als ein Investment-Rating, da es keine sofortige Umtauschmöglichkeit gibt. Die fehlende Standardisierung befreit NFTs auch vom „E-Geld“-Status.

Aufgrund von Einstufungsschwierigkeiten geht die BaFin davon aus, dass NFTs die Erlaubnispflichten des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht erfüllen. Mit Ausnahme von nicht vertretbaren Gegenständen, die unter die Kategorie der Finanzinstrumente fallen, sind NFTs nun auch von der Geldwäscheaufsicht (AML) der BaFin befreit. Mit Ausnahme dieser NFTs, die bei einer anderen Gelegenheit immer noch als „Krypto-Assets“ gelten.

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Laut Metaverse-Plattform Metajuice kaufen fast drei von vier NFT-Sammlern auf ihrer Plattform NFTs wegen Prestige, Einzigartigkeit und Ästhetik. Und nur 13 % der Befragten gaben an, NFTs zu kaufen, um sie in Zukunft weiterzuverkaufen.

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